Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Allgäu, kurz GJ Allgäu. Die GRÜNE JUGEND Allgäu ist die Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Allgäu, jedoch politisch und organisatorisch unabhängig.
(2) Die GRÜNE JUGEND Allgäu ist ein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Bayern.
(3) Der Sitz der Organisation ist Kempten (Allgäu), während sich der Tätigkeitsbereich über den Landkreis Oberallgäu und die kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) erstreckt.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die GRÜNE JUGEND Allgäu setzt sich insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
- Wirken für ihre Ziele und Vorstellungen innerhalb der Jugend und Gesellschaft sowie Vertretung der politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen,
- Durchführung politischer Bildungs- und Informationsarbeit,
- Netzwerkarbeit mit dem Ziel der Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
- Interessensvertretung für die Jugend innerhalb BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
- Unterstützung bestehender und künftiger Ortsgruppen der GRÜNEN JUGEND bei der Gründung und Arbeit innerhalb des Tätigkeitsbereichs und
- Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von außerparteilichen und/oder spontanen Jugendinitiativen und Interessengruppen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Allgäu kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bayern werden, welches seinen Wohnsitz, Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz oder Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsbereich gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung hat.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 4 Gliederung und Aufbau
Die GRÜNE JUGEND Allgäu besteht aus den Mitgliedern und den gewählten Organen gemäß dieser Satzung.
§ 5 Organe
(1) Die GRÜNE JUGEND Allgäu hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
(2) Bei der zeitlichen Terminierung der Sitzungen sind insbesondere die Lebensrealitäten von Auszubildenden und Personen, die mit Kindern zusammenleben, zu berücksichtigen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Allgäu setzt sich zum Ziel, Versammlungen und Veranstaltungen möglichst barrierearm gemäß den Bedürfnissen ihrer Mitglieder zu gestalten.
(4) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND Allgäu. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen und tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid abgehalten werden, sofern keine Regelung einer höheren Verbandsebene dem entgegensteht.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich in Präsenz statt.
(4) Bei außerordentlichen Umständen, wie z. B. Pandemien oder Unwettern, die einer rechtzeitigen Anreise der Mitglieder im Weg stehen könnten, darf der Vorstand eine digitale Versammlung mit einer Frist von 12 Stunden vor Veranstaltungsbeginn als Ersatz ansetzen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstands innerhalb eines Monats einberufen werden. Hier gilt § 6 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend.
(6) Die Einladung erfolgt per E-Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit,
- Anträge,
- den Haushalt,
- die Wahl und Entlastung des Vorstands und
- Satzungsänderungen.
(8) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Allgäu sowie der Vorstand.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
(10) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird festgestellt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(11) Konnte bei einer Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt werden, darf die nun folgende Mitgliederversammlung ohne Quote als beschlussfähig angesehen werden. Dieser Ersatztermin muss in der initialen Einladung der Mitgliederversammlung bereits angekündigt werden und darf frühestens fünf Tage und spätestens vier Wochen nach dem ursprünglichen Termin angesetzt sein.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Allgäu im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Sprecher:innen und der/die Schatzmeister:in sind vertretungsfähig.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- zwei gleichberechtigten Sprecher:innen (darunter mindestens eine FINTA*- Person),
- einer/einem Schatzmeister:in,
- der politischen Geschäftsführung und
- bis zu zwei Beisitzer:innen.
(3) Mindestens die Hälfte des Vorstands muss dabei aus FINTA*-Personen bestehen. Diese Quotierung muss auch ohne die Beistzer:innen gegeben sein. Diese Regelung kann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten FINTA*-Personen ausgesetzt werden. Der für FINTA*-Personen quotierte Posten bleibt dann unbesetzt.
(4) Darüber hinaus sollte bei der Zusammensetzung des Vorstands nach Möglichkeit darauf geachtet werden, sowohl die städtischen als auch die ländlichen Gebiete durch Vorstandsmitglieder zu repräsentieren.
(5) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Ein vorzeitiger Rücktritt führt zu einer Nachwahl durch die Mitgliederversammlung, wobei durch Nachwahl gewählte Vorstandsmitglieder, wie der bestehende Vorstand, ihr Amt nur bis zur nächsten regulären Vorstandswahl ausführen.
(6) Der Vorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich oder hat das Protokoll den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Den Weg der Veröffentlichung wählt der Vorstand, die gewählte Methode muss aber den Mitgliedern vorgestellt werden.
(7) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Allgäu, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND stehen, können nicht Mitglied des Vorstands sein.
(8) Einem Vorstandsmitglied kann durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit das Amt entzogen werden.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein:e Kandidat:in die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Personen mit dem besten Ergebnis statt. Bei Gleichstand im zweiten Wahlgang
entscheidet das Los.
(2) Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen mit den Optionen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Auf Antrag eines Mitglieds werden Abstimmungen jedoch schriftlich und geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3) Im Vorfeld jeder Wahl soll ein FINTA*-Personen Treffen stattfinden, dessen Ziel es ist, FINTA*-Personen zu ermutigen, für die jeweilige Wahl zu kandidieren. Falls die Wahl eines neuen Vorstandes oder die Nachwahl eines oder mehrerer Ämter bevorsteht, werden die neu zu besetzenden Posten, wenn möglich von einem/einer vorherigen Amtsinhaber:in, vorgestellt. Falls eine andere Wahl, beispielsweise für Delegiertenkonferenzen oder Ämter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bevorsteht, werden die Vorzüge einer erfolgreichen Kandidatur erklärt.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Redaktionelle Änderungen können vom Vorstand vorgenommen werden und in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(2) Satzungsändernde Anträge müssen stets mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung angekündigt werden und können demnach nicht als Initiativanträge gestellt werden.
(3) Sind Satzungsänderungsanträge (SÄA) eingereicht, muss der Vorstand die Tagesordnung der Mitgliederversammlung um den Punkt „Satzungsänderungsanträge“ erweitern. Dieser Tagesordnungspunkt darf auch ohne Antrag in der Tagesordnung aufgeführt werden, was jedoch nicht zu einer Verletzung von § 9 Abs. 2 dieser Satzung führt.
§10 Auflösung
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Allgäu kann durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Nach zwei Jahren ohne Aktivität, insbesondere ohne Mitgliederversammlungen und Vorstandswahlen, löst sich die GRÜNE JUGEND Allgäu automatisch auf.
(3) Das Restvermögen fällt zu gleichen Teilen den finanzierenden Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie dem Bezirksverband der GRÜNEN JUGEND zu und ist ausdrücklich für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 11 Schluss
(1) Die Satzung tritt nach ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Allgäu in Kraft.
(2) Sollte ein Sachverhalt in dieser Satzung nicht geregelt sein, so gelten die Satzungen der Grünen Jugend Bayern und dem Bundesverband der Grünen Jugend entsprechend.
(3) Die Nichtigkeit einzelner Regelungen dieser Satzung führt nicht zur Nichtigkeit der Satzung der GRÜNEN JUGEND Allgäu.